Satzung

Satzung des Tennisvereins Bösel e.V.


§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tennisverein Bösel e.V.“ und hat seinen Sitz in Bösel. Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.


§ 2  Zweck

Der Tennisverein Bösel e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Tennissports auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne „steuerbegünstigter Zwecke“.

Der Verein ist Menschen unterschiedlicher Herkunft und Geschlecht gegenüber sowie politisch und konfessionell neutral. Sein Zweck ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Teilnahme an Wettkämpfen, Errichtung und Betrieb von Sportanlagen.


§ 3  Mitgliedschaft in anderen Organen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und im zuständigen Tennisverband und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.


§ 4  Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg zulässig. 


§ 5  Mitgliedschaft

Jeder am Tennissport Interessierte kann den Antrag auf Aufnahme in den Verein stellen. Die Bestimmungen des Tennisverbandes werden dabei zugrunde gelegt. 


Der Verein umfasst aktive und passive

1.    ordentliche Mitglieder über 16 Jahre;

2.    Jugendmitglieder bis zum vollendetem 16. Lebensjahr.


Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Sofern dem Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen keine Mitteilung über seinen Aufnahmeantrag zugegangen ist, ist damit die Aufnahme bestätigt. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.


Generell sind alle Mitglieder aktive Mitglieder.  Ein Antrag auf passive Mitgliedschaft kann unter Berücksichtigung der Voraussetzungen schriftlich beantragt werden. Passive Mitglieder zahlen einen verminderten Mitgliedsbeitrag. Sie sind zum Aufenthalt auf der Vereinsanlage und zur Teilnahme an Versammlungen sowie geselligen Veranstaltungen berechtigt. 


Die Mitgliedschaft erlischt


1.    durch Tod;

2.    durch Austritt. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich bis zum 

    30.09. zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.

3.    durch Beschluss des Vorstandes: Durch einfachen Mehrheitsbeschluss bei 


3.1. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

3.2. wegen unehrenhafter Handlungen,

3.3. wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nach erfolgter 

       Mahnung nicht nachkommt,

3.4. bei Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Vereins.


Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein am Ort des Vereins zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem -ehemaligen- Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä.


§ 6  Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teil zu nehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 16. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.


Die Mitglieder haben das Recht, die Anlagen und Einrichtungen des Tennisvereins unter Beachtung der (Hallen-)Spielordnung, der Platzordnung und der Hausordnung zu nutzen.


Die Mitglieder haben das Recht, vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Kreissportbund abgeschlossenen Unfall-versicherung.


Die Mitglieder sind verpflichtet

a)    die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisation zu befolgen;

b)    nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;

c)    die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge auch im Einzugsverfahren zu entrichten;

d)    in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

e)    Die von der Versammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Arbeitsleistungen des Tennisvereins werden von allen Mitgliedern anerkannt.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind


a)    Die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung

b)    Der Vorstand


Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.


§ 9 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet bis zum 31. März eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle ordentlichen Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuladen sind. Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Aushang an einem einsehbaren Ort in und am Clubheim, Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet sein.


Der Mitgliederversammlung obliegen:

1.    Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes 

    und des Berichtes der Kassenprüfer

2.    Entlastung des gesamten Vorstandes

3.    Wahl des neuen Vorstandes

4.    Wahl von zwei Kassenprüfern 

5.    Änderung der Satzung

6.    Entscheidung über die eingereichten Anträge 

7.    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, einer Haus-, Spiel- und Platzordnung und der Arbeitsleistungen bzw.  des dafür anzusetzenden finanziellen Ausgleichs. Ausgenommen sind hiervon die in § 11 genannten Punkte

8.    Auflösung des Vereins


Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.


Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. 


Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 10 Vereinsvorstand

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus 7 bis 10 Mitgliedern:


a)    dem 1. Vorsitzenden        d) dem Kassenwart

b)    dem 2. Vorsitzenden        e) dem Schriftwart

c)    dem 3. Vorsitzenden         f) dem Sportwart

                        g) dem Jugendwart

                 h) dem/den Beisitzer/n (optional)


Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende; jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.


Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt, und zwar


in jedem ungeraden Jahr

der 1. Vorsitzende,

der 3. Vorsitzende,

der Schriftwart,

der Jugendwart


in jedem geraden Jahr

der 2. Vorsitzende,

der Kassenwart,

der Sportwart, 

der/die Beisitzer (optional).   


Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.


Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe einer Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied aus dem Verein kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Finden wegen des Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes zwischenzeitlich vorgezogene Neuwahlen für ein oder mehrere Ämter statt, dann übt der/die Gewählte sein/ihr Amt nicht für zwei Jahre, sondern nur bis zu dem oben als Regelfall für Neuwahlen vorgesehenen Zeitpunkt aus.


Im Falle der Selbstauflösung des Vorstandes führt jedoch der Vorstand die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.


§ 11  Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter.


Der Vorstand ist allein verantwortlich für die Festsetzung der Mietpreise und die Vergabe von Plätzen auf der gesamten Anlage des Tennisvereins Bösel e.V. Die Höhe der Preise richtet sich nach den wirtschaftlichen Erfordernissen. Der Vorstand allein setzt auch die Höhe der Kostenbeiträge für die Teilnahme am Training des Tennisvereins Bösel e.V. fest.


Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Bei telefonischer Einladung genügt eine Frist von zwei Tagen. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.


Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die aufzubewahren ist. 


§ 12  Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden.



§ 13  Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden (einmalige Wiederwahl zulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich einmal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshaupt-versammlung berichtet.


§ 14  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außer-ordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.  


Die Versammlung muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat einberufen sein. Sie ist nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. 


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bösel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 15  Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.




1. Laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. September 1989 veränderte Fassung der von der Mitgliederversammlung am 04. April 1987 beschlossenen Fassung.


2. Laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25 März 2022 veränderte Fassung der von der Mitgliederversammlung am 04. April 1987 beschlossenen Fassung.